Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten, soweit nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart ist, für alle Ange­bote, Aufträge, Kaufverträge und Liefer­un­gen, die wir an Auf­tragge­ber (Käufer) leis­ten. Sie gel­ten gle­ich­falls für kün­ftige Geschäfts­beziehun­gen, auch wenn sie nicht aus­drück­lich vere­in­bart wer­den. Abwe­ichende all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Käufers wer­den nicht anerkan­nt, auch wenn wir Ihnen nicht aus­drück­lich widersprechen.

I. Leis­tungs- und Reparaturbedingungen

1 All­ge­meines

1.1
Für die Aus­führung von Bauleis­tun­gen gilt die Ver­gabe- und Ver­trag­sor­d­nung für Bauleis­tun­gen (VOB) Teil B als Ganzes und betr­e­f­fend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als “All­ge­meine Tech­nis­che Ver­trags­be­din­gun­gen für Bauleis­tun­gen (ATV)” auszugsweise auch Teil C.

1.2
Zum Ange­bot des Werkun­ternehmers gehörige Unter­la­gen wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen usw. sind nur annäh­ernd als maß- und gewichts­ge­nau anzuse­hen. es sei denn, die Maß- und Gewichts­ge­nauigkeit wurde aus­drück­lich bestätigt. An diesen Unter­la­gen behält sich der Werkun­ternehmer Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne Ein­ver­ständ­nis des Werkun­ternehmers Drit­ten nicht zugänglich gemacht oder auf son­stige Weise miss­bräuch­lich ver­wen­det wer­den. Wird der Auf­trag nicht erteilt, so sind kun­denin­di­vidu­ell erstellte Unter­la­gen unaufge­fordert und in allen anderen Fällen nach Auf­forderung unverzüglich zurückzusenden.

2 Ter­mine

2.1
Der vere­in­barte Liefer- oder Fer­tig­stel­lung­ster­min ist nur dann verbindlich, wenn die Ein­hal­tung nicht durch Umstände, die der Werkun­ternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderun­gen sowie Fehlen von Unter­la­gen (Bau­genehmi­gung u. a.) anzuse­hen, die zur Auf­trags­durch­führung notwendig sind.

2.2
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstel­lung von Bauleis­tun­gen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fer­tig­stel­lung eine Zeit nach dem Kalen­der schriftlich vere­in­bart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nach­frist geset­zt und erk­lärt hat, dass er nach frucht­losem Ablauf der Frist den Auf­trag entziehen wird.

3 Kosten für die nicht durchge­führten Aufträge

Da Fehler­suchzeit Arbeit­szeit ist, wird — im Falle, dass keine Gewährleis­tungsar­beit­en vor­liegen — der ent­standene und zu bele­gende Aufwand dem Kun­den in Rech­nung gestellt, wenn ein Auf­trag nicht durchge­führt wer­den kann, weil:

3.1
der bean­standete Fehler unter Beach­tung der Regeln der Tech­nik nicht fest­gestellt wer­den konnte;

3.2
der Kunde den vere­in­barten Ter­min schuld­haft versäumt;

3.3
der Auf­trag während der Durch­führung zurück­ge­zo­gen wurde;

3.4
die Emp­fangs­be­din­gun­gen bei Nutzung entsprechen­der Pro­duk­te aus dem Bere­ich Unter­hal­tungse­lek­tron­ik nicht ein­wand­frei gegeben sind.

4 Gewährleis­tung und Haftung

4.1
Die Gewährleis­tungs­frist für alle Arbeit­sleis­tun­gen, Repara­turen usw., die keine Bauleis­tun­gen sind, und für einge­bautes Mate­r­i­al beträgt 1 Jahr. Für Bauleis­tun­gen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

4.2
Bei Vor­liegen eines Man­gels hat der Kunde dem Werkun­ternehmer eine angemessene Frist zur Nacher­fül­lung zu set­zen. Der Kunde hat ins­beson­dere dafür Sorge zu tra­gen, dass der bean­standete Gegen­stand zur Unter­suchung und Durch­führung der Nacher­fül­lung dem Werkun­ternehmer oder dessen Beauf­tra­gung zur Ver­fü­gung steht.

4.3
Ist der Werkun­ternehmer zur Nacher­fül­lung verpflichtet, kann er diese nach eigen­er Wahl durch Besei­t­i­gung des Man­gels oder durch Neuher­stel­lung des Werkes erbringen.

4.4
Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergü­tung zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zutreten. Der Rück­tritt ist aus­geschlossen bei Uner­he­blichkeit der Pflichtver­let­zung des Unternehmers oder wenn Gegen­stand des Ver­trages eine Bauleis­tung ist.

4.5
Bei ein­er Ver­let­zung des Lebens des Kör­pers oder der Gesund­heit die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Werkun­ternehmers oder ein­er vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung seines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht, haftet der Werkun­ternehmer nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Das Gle­iche gilt für son­stige Schä­den, die auf ein­er grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Werkun­ternehmers oder auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung seines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen. Für son­stige Schä­den, die auf die Ver­let­zung wesentlich­er Pflicht­en infolge leichter Fahrläs­sigkeit des Werkun­ternehmers sein­er geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, ist die Haf­tung des Werkun­ternehmers auf den vorherse­hbaren ver­tragstyp­is­chen Schaden bis zu max­i­mal zum dop­pel­ten Wert des Auf­trags­ge­gen­standes begren­zt. Aus­geschlossen sind Schaden­er­satzansprüche für son­stige Schä­den bei der Ver­let­zung von Nebenpflicht­en im Falle leichter Fahrläs­sigkeit. Der Werkun­ternehmer haftet nicht für son­stige Schä­den aus Verzug, die auf ein­fach­er Fahrläs­sigkeit beruhen; die geset­zlichen Rechte des Kun­den nach Ablauf ein­er angemesse­nen Nach­frist bleiben davon unberührt. Die vorste­hen­den Haf­tungsauss­chlüsse und/oder Beschränkun­gen gel­ten nicht, sofern der Werkun­ternehmer einen Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine selb­st­ständi­ge Garantie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat. Ansprüche des Kun­den auf Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen statt des Schaden­er­satzanspruchs statt der Leis­tung bleiben unberührt.

5 Erweit­ertes Pfan­drecht des Werkun­ternehmers an beweglichen Sachen

5.1
Dem Werkun­ternehmer ste­ht wegen sein­er Forderung aus dem Auf­trag ein Pfan­drecht an dem auf­grund des Auf­trags in seinen Besitz gelangten Gegen­stand des Kun­den zu. Das Pfan­drecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchge­führten Arbeit­en, Ersatzteil­liefer­un­gen und son­sti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den, soweit sie mit dem Gegen­stand im Zusam­men­hang ste­hen. Für son­stige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfan­drecht nur, soweit diese unbe­strit­ten oder recht­skräftig sind.

5.2
Wird der Gegen­stand nicht inner­halb 4 Wochen nach Abho­lauf­forderung abge­holt, kann vom Werkun­ternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berech­net wer­den. Erfol­gt nicht spätestens 3 Monate nach der Abho­lauf­forderung die Abhol­ung, ent­fällt die Verpflich­tung zur weit­eren Auf­be­wahrung und jede Haf­tung für leicht fahrläs­sige Beschädi­gung oder Unter­gang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kun­den eine Verkauf­san­dro­hung zuzusenden. Der Werkun­ternehmer ist berechtigt, den Gegen­stand nach Ablauf dieser Frist zur Deck­ung sein­er Forderun­gen zum Verkehr­swert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kun­den zu erstatten.

6 Eigen­tumsvor­be­halt

Soweit die anlässlich von Repara­turen einge­fügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile wer­den, behält sich der Werkun­ternehmer das Eigen­tum an diesen einge­baut­en Teilen bis zum Aus­gle­ich aller Forderun­gen des Werkun­ternehmers aus dem Ver­trag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nicht nach und hat der Werkun­ternehmer deshalb den Rück­tritt vom Ver­trag erk­lärt, kann der Werkun­ternehmer den Gegen­stand zum Zweck des Aus­baus der einge­fügten Teile her­ausver­lan­gen. Sämtliche Kosten der Zurück­hol­ung und des Aus­baus trägt der Kunde.

Erfol­gt die Reparatur beim Kun­den, so hat der Kunde dem Werkun­ternehmer die Gele­gen­heit zu geben, den Aus­bau beim Kun­den vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Las­ten des Kun­den. Gibt der Kunde die Gele­gen­heit zum Aus­bau nicht, gilt Zif­fer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufs­be­din­gun­gen

1 Eigen­tumsvor­be­halt

Die verkauften Gegen­stände und Anla­gen bleiben Eigen­tum des Verkäufers bis zur Erfül­lung sämtlich­er aus diesem Ver­trag ihm gegen den Kun­den zuste­hen­der Ansprüche. Der Eigen­tumsvor­be­halt bleibt auch beste­hen für alle Forderun­gen, die der Verkäufer gegenüber dem Kun­den im Zusam­men­hang mit dem Kaufge­gen­stand, z. B. auf­grund von Repara­turen oder Ersatzteil­liefer­un­gen sowie son­stiger Leis­tun­gen nachträglich erwirbt. Let­zteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkun­ternehmer unzu­mut­bar verzögert wird oder fehlgeschla­gen ist. Bis zur Erfül­lung der vor­ge­nan­nten Ansprüche des Verkäufers dür­fen die Gegen­stände nicht weit­er­veräußert, ver­mi­etet, ver­liehen bzw. ver­schenkt und auch nicht bei Drit­ten in Reparatur gegeben wer­den. Eben­so sind Sicherungsübereig­nung und Verpfän­dung untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weit­er­veräußerung im gewöhn­lichen Geschäfts­gang unter der Voraus­set­zung ges­tat­tet, dass die Forderun­gen aus dem Weit­er­verkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit­ten ein­schließlich sämtlich­er Neben­rechte in Höhe der Rech­nungswerte des Verkäufers bere­its jet­zt an den Verkäufer abge­treten werden.

Während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­haltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufge­gen­standes berechtigt, solange er seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befind­et. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rück­tritt vom Ver­trag erk­lärt, kann der Verkäufer den Kaufge­gen­stand vom Käufer her­ausver­lan­gen und nach Andro­hung mit angemessen­er Frist den Kaufge­gen­stand unter Ver­rech­nung auf den Kauf­preis durch frei­händi­gen Verkauf best­möglich ver­w­erten. Sämtliche Kosten der Rück­nahme und der Ver­w­er­tung des Kaufge­gen­standes trägt der Käufer. Bei Zugrif­f­en von Drit­ten, ins­beson­dere bei Pfän­dung des Kaufge­gen­standes oder bei Ausübung des Unternehmerp­fan­drechts ein­er Werk­statt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mit­teilung zu machen und den Drit­ten unverzüglich auf den Eigen­tumsvor­be­halt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufge­bung des Zugriffs und zu ein­er Wiederbeschaf­fung des Kaufge­gen­standes aufgewen­det wer­den müssen, soweit sie nicht von Drit­ten einge­zo­gen wer­den kön­nen. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufge­gen­stand während der Dauer des Eigen­tumsvor­be­halts in ord­nungs­gemäßem Zus­tand zu hal­ten sowie alle vorge­se­henen Wartungsar­beit­en und erforder­lichen Instand­set­zun­gen unverzüglich vom Verkäufer aus­führen zu lassen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zuste­hen­den Sicherun­gen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sich­ern­den Forderun­gen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

2 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegen­stand nicht frist­gemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nach­frist zu set­zen, nach deren Ablauf ander­weit­ig über den Gegen­stand zu ver­fü­gen und den Kun­den mit angemessen ver­längert­er Nach­frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nach­frist­set­zung vom Ver­trag zurück­zutreten oder Schaden­er­satz zu verlangen.

Im Rah­men ein­er Schaden­er­satz­forderung kann der Verkäufer 20 % des vere­in­barten Preis­es ohne Mehrw­ert­s­teuer als Entschädi­gung ohne Nach­weis fordern, sofern nicht nach­weis­lich kein oder ein wesentlich gerin­ger­er Schaden ent­standen ist. Die Gel­tend­machung eines tat­säch­lich höheren Schadens bleibt vor­be­hal­ten. Der Kunde ist gehal­ten, Teil­liefer­un­gen (Vor­abliefer­un­gen) anzunehmen, soweit dies zumut­bar ist.

3 Gewährleis­tung und Haftung

3.1
Män­ge­lansprüche für alle verkauften neuen Gegen­stände ver­jähren in 2 Jahren, bei gebraucht­en Gegen­stän­den in 1 Jahr seit Abliefer­ung der Sache. Offen­sichtliche Män­gel müssen inner­halb zwei Wochen nach Abliefer­ung — bezo­gen auf die Absendung der Anzeige — gegenüber dem Verkäufer gerügt wer­den, anson­sten ist der Verkäufer von der Män­gel­haf­tung befreit.

3.2
Ist der Liefer­ge­gen­stand man­gel­haft, so hat der Käufer fol­gende Rechte:

3.2.1
Der Verkäufer ist zur Nacher­fül­lung verpflichtet und wird diese durch Besei­t­i­gung des Man­gels oder die Liefer­ung ein­er man­gel­freien Sache erbringen.

3.2.2
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten oder den Kauf­preis zu min­dern. Der Rück­tritt ist aus­geschlossen, wenn die Pflichtver­let­zung des Verkäufers nur uner­he­blich ist.

3.2.3
Ein Man­gel des Liefer­ge­gen­standes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädi­gung, falschen Anschluss oder falsche Bedi­enung durch den Kun­den verur­sacht wer­den, bei Schä­den durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Über­beanspruchung mech­a­nis­ch­er oder elek­tro­mech­anis­ch­er Teile durch nicht bes­tim­mungs­gemäßen Gebrauch oder durch Ver­schmutzung oder außergewöhn­liche, mech­a­nis­che, chemis­che oder atmo­sphärische Ein­flüsse. Im Bere­ich der Unter­hal­tungse­lek­tron­ik (Con­sumer Elec­tron­ics) liegt ein Man­gel auch dann nicht vor, wenn die Emp­fangsqual­ität durch ungün­stige Emp­fangs­be­din­gun­gen oder man­gel­hafte Anten­nen oder durch äußere Ein­flüsse beein­trächtigt ist, bei Schä­den durch vom Kun­den ein­gelegte, ungeeignete oder man­gel­hafte Batterien.

4 Haf­tung auf Schadenersatz

4.1
Bei ein­er Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Verkäufers oder ein­er vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung sein­er geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht, haftet der Verkäufer nach den geset­zlichen Bestimmungen.

4.2
Für son­stige Schä­den gilt Folgendes:

4.2.1
Für Schä­den, die auf ein­er grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Verkäufers oder auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung sein­er geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, haftet der Verkäufer nach den geset­zlichen Bestimmungen.

4.2.2
Für Schä­den, die auf der Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en infolge leichter Fahrläs­sigkeit des Verkäufers, sein­er geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, ist die Haf­tung des Verkäufers auf den vorherse­hbaren ver­tragstyp­is­chen Schaden bis zu max­i­mal zum dop­pel­ten Wert des Liefer­ge­gen­standes begrenzt.

4.2.3
Schaden­er­satzansprüche für son­stige Schä­den bei der Ver­let­zung von Nebenpflicht­en oder nicht wesentlichen Pflicht­en im Falle leichter Fahrläs­sigkeit sind ausgeschlossen.

4.2.4
Schaden­er­satzansprüche aus Verzug, die auf ein­fach­er Fahrläs­sigkeit beruhen, sind aus­geschlossen; die geset­zlichen Rechte des Käufers nach Ablauf ein­er angemesse­nen Nach­frist bleiben unberührt.

4.3
Die Haf­tungsauss­chlüsse oder Beschränkun­gen gel­ten nicht, sofern der Verkäufer einen Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

4.4
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen anstelle des Schaden­er­satzes statt der Leis­tung bleibt unberührt.

5 Rück­tritt

Bei Rück­tritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinan­der emp­fan­genen Leis­tun­gen zurück­zugewähren. Für die Über­las­sung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwis­chen einge­tretene Wert­min­derung des Verkauf­s­ge­gen­standes Rück­sicht zu nehmen ist.

III. Gemein­same Bes­tim­mungen für Leis­tun­gen, Repara­turen und Verkäufe

1 Preise und Zahlungsbedingungen

1.1
Die End­preise ver­ste­hen sich ab Betrieb­ssitz des Werkun­ternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2
Alle Rech­nungs­be­träge sind sofort nach Rech­nungserteilung in ein­er Summe zahlbar. Teilzahlun­gen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vere­in­bart wur­den. Bei Liefer­ung wird der Kauf­preis bei Ein­tr­e­f­fen der Ware sofort fäl­lig. Rabat­te und Skon­toauszüge sind nicht vere­in­bart. Zahlun­gen erfol­gen per Lastschriftver­fahren, Kred­itkarten, Nach­nahme oder Über­weisung, Der Verkäufer ist berechtigt, Vorkasse oder eine bes­timmte Zahlungsweise zu ver­lan­gen, von diesem Recht kann ins­beson­dere bei erst­ma­liger Bestel­lung Gebrauch gemacht wer­den. Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung bleibt die Ware Eigen­tum des Verkäufers, auch für den Fall des Weit­er­verkaufs (ver­längert­er Eigentumsvorbehalt).

1.3
Reparatur­rech­nun­gen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wech­sel wer­den nur zahlung­shal­ber angenom­men und nur nach beson­der­er Vereinbarung.

1.4
Für Leis­tun­gen, die im Auf­trag nicht enthal­ten sind oder die von der Leis­tungs­beschrei­bung abwe­ichen, kann ein Nach­tragsange­bot vom Kun­den ange­fordert oder vom Werkun­ternehmer abgegeben wer­den. Soweit dies nicht erfol­gt, wer­den diese Leis­tun­gen nach Auf­maß und Zeit berech­net. Hin­sichtlich der Anzeige und des Nach­weis­es von Zeitar­beit­en gilt bei der Erstel­lung von Bauleis­tun­gen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5
Bei Aufträ­gen, deren Aus­führung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschre­it­en der Arbeit­en Abschlagszahlun­gen in Höhe von 90 % des jew­eili­gen Wertes der geleis­teten Arbeit­en zu erbrin­gen. Die Abschlagszahlun­gen sind vom Werkun­ternehmer anzu­fordern und bin­nen 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum vom Kun­den zu leisten.

1.6
Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, für jede Mah­nung eine Pauschale von 6 Euro zu berechnen.

2 Gerichts­stand

Für sämtliche gegen­wär­ti­gen und zukün­fti­gen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kau­fleuten ein­schließlich Wech­sel- und Scheck­forderun­gen ist auss­chließlich­er Gerichts­stand der Sitz des Werkun­ternehmers bzw. des Verkäufers.

IV. Zusät­zliche Bestimmungen

1.1
Der Kaufver­trag richtet sich auss­chließlich nach deutschem Recht.

1.2
Soll­ten eine oder mehrere der vorste­hen­den Regeln unwirk­sam sein oder wer­den, so tritt die entsprechende geset­zliche Regelung an die Stelle der unwirk­sam gewor­de­nen Bedin­gun­gen. Weit­er­hin wird die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

V. Lieferbe­din­gun­gen

1.1
Liefer­un­gen erfol­gen auss­chließlich an die vom Besteller angegebene Liefer­adresse. Der Ver­sand der bestell­ten Ware erfol­gt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

1.2
Zwis­chen dem Verkäufer und dem Besteller kommt ein Ver­trag erst durch die schriftliche Annahme der Bestel­lung oder durch die Liefer­ung der bestell­ten Ware zus­tande. Mit Absendung geht Gefahr auf den Besteller über.